Zur Erfüllung der Grundsätze einer fairen und transparenten Verarbeitung personenbezogener Daten ist mit der DSGVO die neue Verpflichtung vorgegeben, dass der Verantwortliche den betroffenen Personen zum Zeitpunkt der Erhebung mitteilt, zu welchen Zwecken die Daten verarbeitet werden, Name und Kontaktdaten der Verantwortlichen u.v.m.      

Auch bislang hatten Betroffene selbstverständlich bereits das Recht, sich über die Verarbeitung ihrer Daten informieren zu lassen (vgl. § 120 Abs. 7 SchulG). Dies allerdings auf ihre eigene Initiative hin. Nunmehr ist aber umgekehrt der Verantwortliche in der Pflicht, von sich aus unaufgefordert die Betroffenen – also Schüler, Eltern und Lehrkräfte – darüber zu informieren.

AEG Duisburg Informationspflicht Schülerinnen und Schüler Datenerhebung Artikel 13, 14 DSGVO

AEG Duisburg Informationspflicht Lehrkräfte Datenerhebung Artikel 13, 14 DSGVO

Welche Daten zu welchem Zweck verarbeitet werden dürfen, wie diese zu sichern sind und wann Datenübermittlungen zulässig sind, bestimmen die

Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten von Schülerinnen, Schülern und Eltern (VO-DV I)

Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten der Lehrerinnen und Lehrer (VO-DV II)