Ab sofort stellen wir ein Formular für den Antrag auf Beurlaubung einer Schülerin oder eines Schülers der Oberstufe zur Verfügung.
Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch die allgemeinen Hinweise zum Verfahren der Beurlaubung:
Hinweise zur Beurlaubung von Schülerinnen und Schülern
Grundsätzliches
Da die Pflicht zum Besuch des Unterrichts Vorrang vor privaten Unternehmungen hat, sind planbare Termine (wie z. B. Arztbesuche, Fahrschulstunden oder -prüfungen) möglichst so zu legen, dass kein Unterricht betroffen ist. Sollte das in Ausnahmefällen nicht möglich sein, ist in jedem Fall eine Beur-laubung seitens der Schule erforderlich. Eine Beurlaubung kann grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn wichtige schulische Belange (z.B. Klausuren) davon nicht betroffen sind.
Beurlaubungsanträge
Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern stellen die Erziehungsberechtigten den Beurlaubungs-antrag; volljährige Schülerinnen und Schüler können den Antrag selbst stellen. Wird die Bitte um Beurlaubung von einer Organisation (z. B. Sportverein) gestellt, so ist zumindest durch die Unter-schrift der Erziehungsberechtigten zu dokumentieren, dass diese mit der Beurlaubung einverstanden sind.
Begründung der Beurlaubung
Eine Beurlaubung ist nur aus „wichtigen Gründen“ möglich, die im entsprechenden Erlass des Schulministeriums ausgeführt werden:
- Persönliche Anlässe (wie z. B. wichtige Familienfeiern, schwere Erkrankung oder Todesfall in der Familie)
- Teilnahme an Veranstaltungen, die für die Schülerin / den Schüler eine besondere Bedeutung haben (wie z. B. religiöse Veranstaltungen, Fortbildungsveranstaltungen, politische Veranstaltungen, kultu-relle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, internationale Veranstaltungen)
- Auslandsaufenthalt oder Schüleraustausch
- Genehmigte Erholungsmaßnahmen
- Vorübergehende, unumgängliche Schließung des Haushalts
- Religiöse Feiertage
- Fördermaßnahmen (z. B. bei Hochbegabungen)
- Veranstaltungen für Schülervertreterinnen und Schülervertreter der SV
Eine Beurlaubung ist grundsätzlich nur für den Tag bzw. die Tage der Veranstaltung selbst möglich, nicht für „Vorbereitungszeiten“ oder „Erholungszeiten“ im Anschluss. Unmittelbar vor und im Anschluss an die Ferien gilt ein grundsätzliches Beurlaubungsverbot. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass die Beurlaubung nicht den Zweck hat, die Schulferien zu verlängern.
Fristen und Art der Antragsstellung
Beurlaubungsanträge sind rechtzeitig (im Regelfall drei Tage im Voraus) durch Einreichen des dafür vorgesehenen Formulars bei der Stufenleitung zu stellen. Anträge auf Beurlaubung für mehr als drei Tage, für Tage unmittelbar vor oder im Anschluss an Ferien- oder Feiertage und für zentrale schulische Veranstaltungen werden zur Entscheidung an die Schulleitung weitergeleitet. Bei Genehmigung des Antrags vermerkt die Stufenleitung auf dem Entschuldigungszettel des/der betreffenden Schülers/Schülerin, dass diese/r beurlaubt ist; der Zettel wird den FachlehrerInnen dann wie gewohnt zum Abzeichnen vorgelegt.
(Auch bei Anträgen, die von der Stufen- oder Schulleitung genehmigt worden sind, sollten die beur-laubten Schüler die betroffenen Fachlehrer im Vorfeld über ihre Abwesenheit in Kenntnis setzen.)